§ 95 Beratung bei einvernehmlicher Scheidung

Seit 2013 sind Eltern bei einvernehmlicher Scheidung verpflichtet, an einer Beratung nach § 95 Abs. 1a AußStrG teilzunehmen.

Als in die vom Bundesministerium für Justiz, bzw. Familie und Jugend aufliegende Liste eingetragener Berater nach § 95 Abs. 1a AußStrG bei einvernehmlicher Scheidung, können sie diese bei mir in Anspruch nehmen. Im Anschluss zur Beratung, bekommen sie eine Bestätigung über die Teilnahme zur Vorlage bei Gericht von mir ausgestellt.
Die Beratung kann alleine, oder von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden. Wichtig ist, dass die Beratung ohne Kinder statt findet.
Bei dieser Form der Beratung geht es um das Kind und wie diese schwere Zeit von ihnen erlebt wird. Thema ist nicht die Aufarbeitung diverser Probleme zwischen den Eltern, oder zu hinterfragen, warum sich diese trennen. Sondern es geht darum zu erfahren, in welcher Entwicklungsstufe das Kind steckt, was die Trennung der Eltern beim Kind auslösen kann, was zu beachten ist. Ziel ist, dass Kinder ihr unbeschwertes Leben wieder finden und möglichst belastende Folgen der Trennung gering gehalten werden.